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   BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91   

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BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91 (https://dejure.org/1993,1250)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1993 - 9 AZR 335/91 (https://dejure.org/1993,1250)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 (https://dejure.org/1993,1250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freistellung für Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG NW) - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Lohnfortzahlungspflicht - Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AWbG NW § 1 Abs. 1, § 7
    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW § 1 Abs. 1 und § 7
    Bildungsurlaub: Lohnfortzahlungspflicht bei Freistellung und Teilnahme des Arbeitnehmers an der Bildungsveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 267
  • BB 1993, 2531
  • DB 1994, 52
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91
    Auf den Inhalt der Bildungsveranstaltung kommt es nicht an (im Anschluß an das Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89).

    Auf den Inhalt der Bildungsveranstaltung kommt es dann ebensowenig an wie darauf, daß der Arbeitgeber gegenüber dem Freistellungsanspruch gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte hatte oder geltend machen konnte, die Veranstaltung sei nicht gem. den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt worden (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BB 1993, 1735).

    Soweit die Beklagte nach Abgabe der Freistellungserklärung, insbesondere nach dem Besuch der Veranstaltung dennoch gemeint hat, den Lohn verweigern zu können, sind ihre Erklärungen rechtlich unbeachtlich (Senatsurteil vom 11. Mai 1993, aaO).

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13

    Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit

    Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zulässig (BAG 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - zu 1 der Gründe) .
  • LAG Baden-Württemberg, 27.05.2021 - 3 SaGa 1/21

    Beschäftigungsanspruch - ideelles Beschäftigungsinteresse - einstweiliger

    Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht zulässig (BAG 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267).
  • ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16

    Behindertengerechte Beschäftigung

    dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

    107) S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

  • ArbG Berlin, 25.01.2013 - 28 Ga 178/13

    Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per

    zu den heute essentiellen Einsichten der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen, dass der Arbeitnehmer namentlich als Ausfluss seines Grundrechtsschutzes im bestehenden Arbeitsverhältnis verlangen kann, nach Maßgabe der vertraglichen Regularien auch tatsächlich beschäftigt zu werden 41 S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der ?Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

    S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der ?Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

    41) S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der ?Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89

    Freistellung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer zum Besuch einer

    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Die aufgrund der Freistellungserklärung vom Arbeitgeber gewährte Freizeit kann nämlich nicht wegen ungerechtfertiger Bereicherung zurückgefordert werden (BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).

  • LAG München, 23.05.2007 - 7 Sa 146/05

    Kündigung wegen Minderleistung

    "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich." (BAG v. 21.9. 1993 - 9 AZR 335/91, AP BildungsUrlG NRW § 1 Nr. 6; vgl. auch Dütz, Festschrift 25 Jahre BAG, S. 95).

    Es kann dahinstehen, ob der strengen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21.9.1993 (a.a.O.) zu folgen ist.

  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94

    Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

    Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung setzt nach § 1 Abs. 1 AWbG voraus, daß der Arbeitnehmer von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung vom Arbeitgeber freigestellt worden ist (BAG Urteile vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - AP Nr. 6 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAGE 73, 135, 137; 74, 204, 205 = AP Nr. 2 und 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16

    Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf

    dazu - wenn auch dort im Blick auf eine komplette "Suspendierung" - kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".S. dazu - wenn auch dort im Blick auf eine komplette "Suspendierung" - kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

    48) S. dazu - wenn auch dort im Blick auf eine komplette "Suspendierung" - kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

  • LAG München, 23.07.2009 - 4 Sa 103/09

    Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche

    b) Die einseitige Freistellung - Suspendierung - des Klägers, ohne eigene vertragliche Vereinbarung hierzu, ist sonach grundsätzlich nicht zulässig (ErfKomm-Preis, aaO; BAG, U. v. 21.09.1993, 9 AZR 335/91, NZA 1994, S. 267 f - 1. der Gründe aE -) bzw. allenfalls bei Vorliegen besonderer überwiegender und schutzwürdiger Belange der beklagten Arbeitgeberin im Einzelfall - die ggf. wiederum besondere individuelle Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers/Klägers überwiegen müssten - denkbar (BAG, B. v. 27.02.1985, aaO - C. I. 3. der Gründe -).
  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91

    AWbG - Freistellungserklärung nach Urteil

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht der gesetzliche Lohnfortzahlungsanspruch auf der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 AWbG (Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 HBUG Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - DB 1993, 2237, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BB 1993, 2531).

    Erfüllt der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch durch Abgabe der Freistellungserklärung und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so tritt die gesetzliche Rechtsfolge unabhängig von einem Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ein (Senatsurteile vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -, jeweils aaO).

  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 431/94

    AWbG - Architektur, Städtebau und aktuelle Situation in den neuen Bundesländern

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91

    Freistellung zur Weiterbildung: Lohnfortzahlungspflicht trotz Arbeitskampfes

  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 500/91

    Freistellungsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 549/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 533/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2018 - 3 Sa 130/17

    Befristung der Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal

  • ArbG Stuttgart, 08.05.2015 - 26 Ca 1912/14

    Betriebsübergang - betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Sachsen, 12.06.2003 - 2 Sa 715/02

    Beschäftigungspflicht/Freistellungsvereinbarung für den Fall des Ausspruches

  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 160/93

    Keine Lohnfortzahlung auch für Arbeitnehmerweiterbildung ohne Freistellung -

  • BAG, 08.02.1994 - 9 AZR 53/93

    Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - Fehlende

  • LAG Hamm, 10.11.2016 - 15 Sa 640/16

    Beschäftigungsanspruch; Arbeitsunfähigkeit für Montagetätigkeiten (im Ausland)

  • ArbG Berlin, 18.09.2009 - 28 Ga 15428/09
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 470/97
  • LAG Hamm, 02.12.1993 - 4 Sa 1143/93

    Feststellungsklage; Leistungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis;

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 217/92

    Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 469/97
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 467/97
  • ArbG Köln, 25.10.2022 - 16 Ga 60/22
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
  • BAG, 08.11.1994 - 9 AZR 719/92

    Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes

  • ArbG Bocholt, 28.07.2022 - 4 Ca 308/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht

  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 349/93
  • LAG Hessen, 14.03.1994 - 11 SaGa 1445/93

    Anforderungen an die Geltendmachung von Bildungsurlaub; Voraussetzungen für das

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 484/91

    Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes für den Besuch einer Veranstaltung nach dem

  • ArbG Herne, 28.04.2016 - 4 Ca 1008/14

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines aufgrund einer Beinprothese schwerbehinderten

  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.06.2003 - 2 Sa 715/02
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 507/91

    Anspruch auf Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG,NW) -

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 494/91

    Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers nach dem

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 499/91

    Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Voraussetzungen - Zinsen - Klage

  • ArbG Würzburg, 15.07.2015 - 10 Ga 6/15

    Beschäftigung nach Suspendierung - einstweiliges Verfügungsverfahren

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 486/91

    Entgeltzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

  • LAG Hessen, 14.05.1996 - 15 Sa 1293/95

    Aus- und Weitebildung: unbezahlter Sonderurlaub anstelle von Bildungsurlaub

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